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Stiftungssatzung

Satzung VEGETERRA -
Stiftung vegetarisch leben!

Präambel
Die Stiftung „VEGETERRA - Stiftung vegetarisch leben“ soll die Arbeit zur Verbreitung des vegetarischen und veganen Lebensstiles in unserer Gesellschaft in einer langfristigen Perspektive unterstützen. Der Vegetarier-Bund Deutschland e.V. (VEBU) stellt sich mit der Einrichtung der Stiftung seiner Verantwortung für eine nachhaltige ideelle und materielle Unterstützung von Vorhaben und Projekten, die geeignet sind, die vegetarische und vegane Ernährungsweise breit in der Gesellschaft zu verankern.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Vegeterra – Stiftung vegetarisch leben“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die eigene Durchführung und die Förderung von Vorhaben und Projekten zur Verbreitung des vegetarischen und veganen Lebensstiles in unserer Gesellschaft. Die Unterstützung durch die Stiftung soll insbesondere den Vegetarier-Bund Deutschlands e.V. (VEBU) sowie sonstige Einzelpersonen (z.B. Stipendien), Verbände, Vereine, Initiativen und Institutionen anregen und in die Lage versetzen, verstärkt für die Förderung und Verbreitung des vegetarischen und veganen Lebensstiles einzutreten.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung von Vorhaben und Projekten zur Verbreitung des vegetarischen und veganen Lebensstiles insbesondere des Vegetarier-Bund Deutschlands e.V. (VEBU) sowie von sonstigen Institutionen, Vereinen, Initiativen, Einzelpersonen, indem ihnen Geldmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden. Die Vergabe von Mitteln ist nur an steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig. Die Stiftung kann auch eigene Projekte durchführen und mit Mitteln ausstatten.
(4) Insbesondere werden Vorhaben und Projekte unter Vorgabe des in § 2, Absatz (1) und (2) genannten Rahmens in den Bereichen Vegetarische/Vegane Ernährung und Gesundheit, Tierschutz und Tierrechte, Bio-veganer und ökologischer Landbau, zukunftsfähige Ernährungs- und Agrarkultur, kritische Verbraucher/inneninformation, Jugend- und Altenarbeit, internationaler Austausch, Ökologie und Ernährung sowie Welternährung gefördert. (5) Diese Förderung kann im Rahmen des § 2, Absatz (1), (2) und (3) politische Kampagnen, Personalkosten, Pressearbeit, Erstellung und Druck von Flugblättern, Broschüren und Periodika, Veranstaltungen, Seminare, Aktionen, Einsatz neuer Medien sowie weitere Formen der Willensbildung bzw. -bekundung umfassen.
(6) Die Stiftung fördert darüber hinaus im Sinne des oben genannten Stiftungszweckes Aus-, Fort- und Weiterbildung von Einzelpersonen sowie wissenschaftliche Forschungsarbeiten (z.B. Stipendien).

§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einen Grundkapital von mindestens 50.000,- Euro.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und der Ertrag des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 1 das Vermögen erhöhen. Das Stiftungsvermögen ist sicher, ertragbringend und bei Geldinstitutionen bzw. in Finanzprodukten anzulegen, die eine Verwendung der Mittel nach ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien sicherstellen.
(3) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihren Ertrag ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen. Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
(4) Zustiftungen können auch unter Auflagen erfolgen („Stiftungsfonds“). Bei einer Zustiftung unter Auflage können dem/der Zustifter/in insbesondere Informations- und Mitwirkungsrechte bezüglich seiner/ihrer Zustiftung eingeräumt sowie das Recht auf Nennung seines/ihres Namens und der Höhe seiner/ihrer Zustiftung in den Veröffentlichungen der Stiftung gewährt werden. Über Zustiftungen unter Auflagen entscheidet der Vorstand im Einzelfall .Der Vorstand kann gegebenenfalls ein verbindliches Regelwerk für Stiftungsfonds erlassen.
(5) Über die Annahme von Zustiftungen bzw. Spenden entscheidet der Vorstand.

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des/der Stifters/in sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus 3 Personen besteht. Die Zuwahl von bis zu 2 weiteren Personen ist möglich. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft durch den Vorstand des Vegetarier-Bund Deutschlands e.V. (VEBU) zu berufen. Der Stiftungsrat (§10) wählt den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Stiftungsrat unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes ein. Bis zum Amtsantritt des/der Nachfolgers/in führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes – im Verhinderungsfall ihrer/seiner Vertretung – bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, kann der Stiftungsrat hierüber im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Richtlinien erlassen.
(5) Aus wichtigem Grund, z.B. wegen stiftungsschädigendem Verhaltens, können Mitglieder des Vorstandes abberufen werden. Hierzu ist die Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes außer dem abzuberufenden und die Mehrheit des Stiftungsrates erforderlich. Der /die Betroffene ist vorher von beiden Gremien anzuhören. Das Nähere kann eine Geschäftsordnung regeln.
(6) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandssitzungen sind beizufügen.
(7) Jede/r Zustifter/in hat unabhängig von der Höhe der Zustiftung ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des Vorstandes. Bei Nichtberücksichtigung des eingereichten Vorschlages ist dies gegenüber dem Vorschlagenden zu begründen.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.
(3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder von einer auf Grund von Erfahrungen im Finanz-, Rechnungs- oder Revisionswesen geeigneten Person geprüft. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

§ 7 Vertretung der Stiftung
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden, ebenso die Befreiung von dem § 181 BGB.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu
(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind in solchen Fällen zulässig.

§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/Der Vorsitzende – im Verhinderungsfalle ihre/seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 bis zu 7 Personen, die durch den Vorstand des Vegetarier-Bund Deutschlands e.V. (VEBU) bestellt werden. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine mehrfache Wiederbestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Im Falle der Auflösung des Vegetarier-Bund Deutschlands e.V. (VEBU) bestellt der Stiftungsrat nach Ablauf der Wahlperiode den nachfolgenden Stiftungsrat.
(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus, so setzt der Vorstand des Vegetarier-Bund Deutschlands e.V. (VEBU) unverzüglich eine Ersatzperson ein. Im Falle der Auflösung des Vegetarier-Bund Deutschlands e.V. (VEBU) setzt der Stiftungsrat unverzüglich eine Ersatzperson ein. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Ratsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des/der Nachfolgers/in führen die verbliebenen Ratsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben des Stiftungsrates allein weiter. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsrates - im Verhinderungsfall ihrer/seiner Vertretung - bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Einsetzung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in, wobei Wiederwahl zulässig ist.
(4) Aus wichtigem Grund, z.B. wegen stiftungsschädigendem Verhaltens, können Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden. Hierzu ist die Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates außer dem abzuberufenden und die Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Der /die Betroffene ist vorher von beiden Gremien anzuhören. Das Nähere kann eine Geschäftsordnung regeln..
(5) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Satzung. Er kann dem Vorstand Anregungen geben und überwacht seine Tätigkeit.
(7) Er ist für die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes zuständig.
(8) Der Stiftungsrat kann vom Vorstand jederzeit durch Beauftragte Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen.
(9) Jede/r Zustifter/in hat unabhängig von der Höhe der Zustiftung ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des Stiftungsrates. Bei Nichtberücksichtigung des eingereichten Vorschlages ist dies dem Vorschlagenden gegenüber zu begründen.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderung
Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit aller Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Stiftungsrat und der Vorstand mit einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln aller Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Vegetarier-Bund Deutschland e.V. (VEBU) bzw. dessen Rechtsnachfolger oder im Falle der Auflösung des Vegetarier-Bund Deutschlands e.V. an einen anderen Verein mit gleicher Zielsetzung., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Aufsichtsbehörde und Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft. Die Stiftung ist damit rechtsfähig.